Allgemeine Zahlungs- und Lieferbedingungen der Firma Mohrs + Hoppe GmbH

I. Lieferfrist

1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Vertragsgegenstand das Werk verlassen hat.
3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Vertragsgegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Auftraggeber baldmöglichst mitgeteilt.
4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

II. Lieferumfang

1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Vertragsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.

III. Annulierungskosten

Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

IV. Verpackung und Versand

Verpackungen werden Eigentum des Auftraggebers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.

V. Abnahme und Gefahrübergang

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe am Leistungsort. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertragsgegenstand innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Auftraggeber hat die Pflicht, den Vertragsgegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
2. Bleibt der Auftraggeber mit der Annahme des Vertragsgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
3. Die Gefahr geht mit der Annahme des Vertragsgegenstandes auf den Auftraggeber über. Erklärt der Auftraggeber, er werde den Vertragsgegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Auftraggeber über.

VI. Preisänderungen

Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

VII. Gewährleistung

Die gesetzliche Gewährleistung von M+H endet gegenüber Verbrauchern zwei Jahre ab Lieferung der Ware. Gegenüber Unternehmern endet die Gewährleistung ein Jahr ab Lieferung gemäß § 309 Ziff. Sb BGB. Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Ware. Durch eine gegebenenfalls vom Hersteller eingeräumte Garantie wird die Verjährungsfrist nach§ 11.1 der AGB nicht verlängert. Bei Verträgen über die Erbringung einer Dienstleistung bestimmt sich die Verjährung der Mängelansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Verbraucher ist. Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den Vertragsgegenständen bis zur Zahlung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie, die Pfändung der Vertragsgegenstände durch uns (leiten nicht als Rücktritt \/om Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsgegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vertragsgegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Auftraggeber nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, daß der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Werden die Vertragsgegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vertragsgegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6. Werden die Vertragsgegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vertragsgegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für uns.
7. Der Auftraggeber darf die Vertragsgegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Auftraggeber uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht geglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

IX. Haftung aus Delikt

Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

X. Zahlungsbedingungen

1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Vertragsgegenstandes zur Zahlung fällig.
2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
3. Verzugszinsen berechnen wir mit 3% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
4. Ist der Auftraggeber Kaufmann eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Auftraggebers nicht statthaft, ebensowenig die Aufrechnung mit solchen.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist Berlin.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.

XII. Sonstiges

1 . Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit und geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Über uns

Projektierung, Planung und Installation von Schiffselektrik und elektronischen Anlagen, maritimen Stromsystemen sowie nautischen Komponenten.

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